Expertise · Immobilien
Vom einzelnen Objekt bis zum Portfolio.
Immobilien zählen zu den werthaltigsten – und steuerlich anspruchsvollsten – Vermögensbestandteilen. Wir begleiten Eigentümer, Investoren und Immobiliengesellschaften über den gesamten Lebenszyklus ihrer Objekte.
Entscheidungen, die Jahrzehnte wirken.
Schon die Frage, ob ein Objekt privat oder über eine Gesellschaft gehalten wird, bestimmt die laufende Steuerlast ebenso wie die Belastung bei Verkauf oder Übertragung auf die nächste Generation. Vorausschauend gedacht, präzise umgesetzt, über die Jahre verlässlich betreut.
Die Herausforderung
Wo bei Immobilien die Weichen gestellt werden.
Privat, vermögensverwaltend oder gewerblich.
Im Privatvermögen unterliegen Mieteinkünfte dem persönlichen Steuersatz – ein Verkauf bleibt nach zehn Jahren steuerfrei. In der vermögensverwaltenden Gesellschaft kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung laufende Erträge entlasten, dafür sind Wertzuwächse steuerpflichtig. Gewerblichkeit führt zu ganz anderen Rechtsfolgen. Welche Sphäre die richtige ist, entscheiden Ihre Ziele.
Die Weichen fallen beim Erwerb.
Wer ein Objekt im falschen Rahmen erwirbt, korrigiert das später nur mit erheblichem Aufwand – nicht selten unter Auslösung von Grunderwerbsteuer oder Aufdeckung stiller Reserven. Die steuerliche Strukturierung gehört deshalb an den Anfang einer Immobilieninvestition, nicht an ihr Ende.
Ein Lebenszyklus, viele Phasen.
Erwerb, Haltung, Veräußerung, Übertragung – jede Phase stellt eigene steuerliche Fragen, und Entscheidungen wirken in die nächste hinein. Was die Haltungsphase entlastet, kann die Übertragung erschweren. Wir denken diese Zusammenhänge von Anfang an mit.
Wie wir Immobilienvermögen betreuen.
Struktur zuerst.
Die teuersten steuerlichen Fehler entstehen im Moment des Erwerbs. Wir klären die richtige Struktur, bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist – nicht, wenn er bereits beurkundet ist.
Der ganze Lebenszyklus.
Jede Empfehlung prüfen wir darauf, wie sie in späteren Phasen wirkt: Was die laufende Besteuerung entlastet, soll die spätere Übertragung nicht erschweren.
Präzise und koordinierend.
Unsere Aufgabe ist die steuerliche Seite – Hand in Hand mit Ihren Anwälten, Notaren, Banken und Ihrer Hausverwaltung, damit alle Beteiligten auf derselben Grundlage handeln.
Welche Struktur trägt Ihr Immobilienvermögen am weitesten?
Bei haftungsbeschränkten Immobilieninvestitionen beeinflusst die Rechtsform maßgeblich, was am Ende bleibt: das Netto-Endvermögen nach Steuern – nicht die nominale Steuerquote eines einzelnen Jahres. Vier Strukturen prägen die Praxis, jede mit einer eigenen steuerlichen Logik. Die folgende Übersicht zeigt typische Merkmale; welche Struktur im Einzelfall trägt, lässt sich erst nach Prüfung Ihrer konkreten Verhältnisse beurteilen:
Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG
Häufig gewählt von langfristigen Bestandshaltern: Haftungsbeschränkung über die GmbH-Komplementärin, steuerlich jedoch transparent. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist des § 23 EStG kann ein Veräußerungsgewinn steuerfrei bleiben – das setzt eine konsequente Entprägung und den Verzicht auf gewerbliche Nebentätigkeiten voraus. Bereits geringe Abweichungen können die Wirkung entfallen lassen.
Grundstücks-GmbH
Ein eigenes Steuersubjekt: Bei ausschließlicher Grundbesitzverwaltung kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung die laufenden Mieterträge entlasten, was für eine Thesaurierung in der Gesellschaft sprechen kann. Demgegenüber stehen die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen und die Belastung auf Ausschüttungsebene. Die Kürzung ist an enge Voraussetzungen geknüpft.
Holding-Struktur
Kommt vor allem bei kürzeren Haltedauern und fortlaufender Reinvestition in Betracht: Veräußert die Holding die Objektgesellschaft im Wege eines Share Deals, kann § 8b KStG den Gewinn weitgehend freistellen, sodass Kapital auf Holding-Ebene für die nächste Investition verfügbar bleibt. Entscheidend ist die Strukturierung vor dem Erwerb – eine nachträgliche Einbringung ist regelmäßig mit erheblichem steuerlichem Aufwand verbunden.
Gewerblich geprägte GmbH & Co. KG
Diese Gestaltung schneidet im Vergleich häufig ungünstiger ab: Sie verbindet den Wegfall des § 23-Privilegs mit gewerbesteuerlicher Belastung, Wertzuwächse bleiben dauerhaft steuerverstrickt. Besteht sie bereits, kann die Prüfung einer Entprägung sinnvoll sein – die dabei mögliche Aufdeckung stiller Reserven ist im Vorfeld sorgfältig zu kalkulieren.
Welche Struktur im Ergebnis das höchste Endvermögen erwarten lässt, hängt von mehreren Größen ab: der geplanten Haltedauer, Ihrem persönlichen Steuersatz, der erwarteten Wertentwicklung und dem Gewerbesteuer-Hebesatz am Standort. Diese Darstellung ist eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Wir rechnen den Vergleich für Ihre konkreten Verhältnisse durch und beziehen die Vermögensnachfolge ein, da sie die Rangfolge verschieben kann.
Unsere Schwerpunkte im Immobiliensteuerrecht.
Erwerbsstrukturierung – privat, vermögensverwaltend oder gewerblich
Die Entscheidung, in welcher Form Sie eine Immobilie erwerben, ist die folgenreichste des gesamten Lebenszyklus.
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Privatvermögen, vermögensverwaltende Gesellschaft und gewerbliche Struktur unterscheiden sich grundlegend in der laufenden Besteuerung, in der Behandlung von Wertzuwächsen und in den Möglichkeiten der späteren Übertragung. Wir analysieren Ihre Ausgangslage und Ihre Ziele und entwickeln daraus die Struktur, die nicht nur heute, sondern über die gesamte geplante Haltedauer trägt – bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist.
- Strukturierungsberatung vor dem Erwerb: Abwägung zwischen Privatvermögen, vermögensverwaltender und gewerblicher Struktur
- Steuerbelastungsvergleiche für die verschiedenen Erwerbsformen – laufende Besteuerung, Veräußerung und Übertragung in einer Gesamtbetrachtung
- Beurteilung der einkommen-, gewerbe-, körperschaft- und umsatzsteuerlichen Folgen der jeweiligen Struktur
- Steuerliche Würdigung der Finanzierungsstruktur und der Behandlung von Schuldzinsen
- Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit
- Steuerliche Begleitung der Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden, Gebäude und bewegliche Wirtschaftsgüter als Grundlage der Abschreibung
- Abstimmung der Struktur mit Ihren Notaren und Finanzierungspartnern
Buchhalterische Betreuung von Vermietungseinkünften
Eine ordentliche, laufend geführte Erfassung Ihrer Vermietungsdaten ist die Grundlage jeder belastbaren Steuererklärung – und schafft zugleich den Überblick, den Sie als Eigentümer brauchen.
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Wir erfassen Mieteinnahmen, Bewirtschaftungskosten und objektbezogene Aufwendungen strukturiert und digital, ordnen sie den richtigen Objekten zu und bereiten sie für die steuerliche Auswertung auf. Dabei arbeiten wir eng mit Ihrer Hausverwaltung zusammen: Sie übernimmt die kaufmännische und technische Verwaltung Ihrer Objekte, wir spiegeln die relevanten Daten in eine saubere steuerliche Erfassung. So greifen Verwaltung und Steuer reibungslos ineinander.
- Strukturierte, digitale Erfassung von Mieteinnahmen und objektbezogenen Aufwendungen
- Objektbezogene Auswertungen als Grundlage der Einkünfteermittlung und Ihrer eigenen Übersicht
- Übernahme und Verarbeitung der relevanten Daten aus den Abrechnungen Ihrer Hausverwaltung
- Saubere Zuordnung von Aufwendungen zu Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bereits in der laufenden Erfassung
- Vorbereitung der Daten für die Anlage V und den Jahresabschluss von Immobiliengesellschaften
- Abstimmung der erfassten Daten mit Ihrer Hausverwaltung und Ihren Finanzierungspartnern
- Digitaler Beleg- und Datenaustausch für einen effizienten, ortsunabhängigen Ablauf
Laufende Besteuerung – Vermietung, Abschreibung und Erhaltungsaufwand
In der Haltungsphase entscheidet sich Jahr für Jahr, wie viel von Ihren Mieteinnahmen tatsächlich bei Ihnen verbleibt.
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Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung folgt eigenen Regeln, und gerade die Abschreibung birgt erhebliche Gestaltungsspielräume: von der regulären Gebäude-AfA über die degressive und die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau bis zur erhöhten Abschreibung bei denkmalgeschützten Objekten. Mindestens ebenso bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und nur über die Nutzungsdauer abschreibbarem Herstellungsaufwand – eine Unterscheidung, die über die Steuerlast eines ganzen Jahres entscheiden kann und an der die Finanzverwaltung besonders genau hinsieht. Wir ermitteln Ihre Einkünfte sorgfältig und nutzen die zulässigen Abschreibungsmöglichkeiten konsequent aus.
- Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) für einzelne Objekte und ganze Portfolios
- Optimierung der Gebäudeabschreibung – lineare AfA, degressive AfA und Sonderabschreibungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
- Prüfung erhöhter Abschreibungen bei Denkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten (§§ 7h, 7i EStG)
- Sachgerechte Abgrenzung von sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand und zu aktivierendem Herstellungsaufwand – einschließlich anschaffungsnaher Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
- Berücksichtigung von Finanzierungskosten, Werbungskosten und Verlusten aus Vermietung
- Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht – insbesondere bei verbilligter Vermietung und bei Ferienwohnungen
- Erstellung der Anlage V und Abstimmung mit der übrigen steuerlichen Sphäre der Eigentümer
Veräußerung – private Veräußerungsgeschäfte und gewerblicher Grundstückshandel
Der Verkauf einer Immobilie kann steuerfrei sein – oder eine erhebliche Steuerlast auslösen.
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Im Privatvermögen entscheidet die zehnjährige Haltefrist des § 23 EStG darüber, ob ein Veräußerungsgewinn steuerfrei bleibt; bei Objekten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, gelten besondere Erleichterungen. Wer dagegen häufiger und in zeitlicher Nähe kauft und verkauft, gerät schnell in die Nähe des gewerblichen Grundstückshandels – die Finanzverwaltung orientiert sich dabei an der sogenannten Drei-Objekt-Grenze. Mit dem Übergang zur Gewerblichkeit ändern sich die Rechtsfolgen grundlegend: Veräußerungsgewinne werden steuerpflichtig, es entsteht Gewerbesteuer, und auch zuvor steuerfreie Objekte können „infiziert" werden. Wir prüfen frühzeitig, auf welcher Seite dieser Grenze Sie stehen, und gestalten Verkäufe so, dass keine bösen Überraschungen entstehen.
- Prüfung der Steuerfreiheit privater Veräußerungsgeschäfte und der Zehnjahresfrist (§ 23 EStG)
- Beurteilung der Ausnahmen bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
- Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns einschließlich nachträglicher Anschaffungs- und Herstellungskosten
- Früherkennung und Vermeidung eines unbeabsichtigten gewerblichen Grundstückshandels – Würdigung der Drei-Objekt-Grenze und ihrer Ausnahmen
- Steuerliche Begleitung von An- und Verkäufen sowie von Projektentwicklungen
- Beurteilung der Folgen einer Entnahme oder Einlage von Grundstücken zwischen Privat- und Betriebsvermögen
- Steuerliche Planung des Veräußerungszeitpunkts mit Blick auf Fristen und Progression
Umsatzsteuer bei Immobilien – Option und Vorsteuerabzug
Die Vermietung von Immobilien ist umsatzsteuerlich grundsätzlich steuerfrei – was zunächst günstig klingt, schließt jedoch den Vorsteuerabzug aus den Bau-, Erwerbs- und Erhaltungskosten aus.
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Gerade bei der gewerblichen Vermietung kann es deshalb vorteilhaft sein, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren (§ 9 UStG) und sich so den Vorsteuerabzug zu sichern. Diese Entscheidung ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden, langfristig bindend und mit dem Risiko einer Vorsteuerberichtigung über zehn Jahre (§ 15a UStG) verbunden, wenn sich die Nutzung später ändert. Wir prüfen für jedes Objekt, ob die Option sinnvoll ist, und sorgen dafür, dass der Vorsteuerabzug auch über die Jahre Bestand hat.
- Prüfung der Vorteilhaftigkeit der Option zur Umsatzsteuer bei der Vermietung (§ 9 UStG)
- Sicherung des Vorsteuerabzugs aus Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungskosten
- Überwachung der Voraussetzungen für eine wirksame Option, insbesondere bei gemischt genutzten Objekten
- Berechnung und Überwachung von Vorsteuerberichtigungen über den Zehnjahreszeitraum (§ 15a UStG)
- Umsatzsteuerliche Würdigung von Geschäftsveräußerungen im Ganzen beim Verkauf vermieteter Objekte
- Beurteilung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)
- Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Jahreserklärungen für Ihre Immobilientätigkeit
Übertragung & Nachfolge von Immobilienvermögen
Immobilien sind über Generationen gedacht – und genau deshalb gehört die Frage der Übertragung früh auf den Tisch, nicht erst im Erbfall.
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Schenkung und Erbschaft von Grundbesitz unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, deren Höhe stark von der Bewertung des Objekts, von Freibeträgen und von der gewählten Gestaltung abhängt. Wer Vermögen zu Lebzeiten und in mehreren Schritten überträgt, kann Freibeträge wiederholt nutzen und die Belastung erheblich senken; auch der Nießbrauch und die Übertragung unter Vorbehalt von Rechten eröffnen Spielräume. Wir entwickeln mit Ihnen – und in enger Abstimmung mit Ihren Anwälten und Notaren – eine Übertragungsstrategie, die Ihr Immobilienvermögen steuerlich schonend in die nächste Generation führt und zugleich Ihre Versorgung sichert.
- Steueroptimierte Planung der Übertragung von Immobilienvermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen
- Nutzung erbschaft- und schenkungsteuerlicher Freibeträge durch vorausschauende, gestaffelte Übertragung
- Steuerliche Würdigung von Nießbrauchs- und Vorbehaltslösungen sowie von Übertragungen gegen Versorgungsleistungen
- Beurteilung der Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Prüfung von Begünstigungen für vermietete Wohnimmobilien und für Immobilien im Betriebsvermögen
- Erstellung der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
- Abstimmung der steuerlichen Gestaltung mit der erb- und gesellschaftsrechtlichen Umsetzung durch Ihre Anwälte und Notare
Digitale Werkzeuge
Mietspiegel
Vergleichsmieten in Bayern – direkt zur Quelle.
Ob Mietanpassung oder steuerliche Einordnung Ihrer Vermietung: Maßstab ist die ortsübliche Vergleichsmiete. Hier finden Sie die offiziellen Mietspiegel der wichtigsten bayerischen Städte – jeweils direkt bei der Stadt.
- Erding
- München
- Augsburg
- Bamberg
- Dachau
- Erlangen
- Freising
- Fürth
- Ingolstadt
- Kempten (Allgäu)
- Landshut
- Nürnberg
- Regensburg
- Rosenheim
- Würzburg
Nicht jede Gemeinde führt einen Mietspiegel – Starnberg oder Landsberg am Lech etwa verzichten derzeit bewusst darauf. Ob Ihre Gemeinde einen anbietet, erfahren Sie zentral über das BayernPortal. Stand: Juli 2026.
Beitrag lesen: Mietspiegel richtig nutzen
Mietspiegel werden von Städten, teils auch von größeren Gemeinden veröffentlicht und geben einen Überblick über die aktuellen Vergleichsmieten. Eine Pflicht zur Erstellung besteht nicht – wo es einen Mietspiegel gibt, ist er aber das zentrale Instrument, um den richtigen Mietansatz zu begründen.
Das Gesetz unterscheidet den einfachen Mietspiegel (§ 558c BGB) und den qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB). Der qualifizierte Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und frei von Interessenlagen erstellt; an sein Vorliegen knüpft der Gesetzgeber besondere Rechtsfolgen – seine Werte haben vor Gericht besonderes Gewicht.
Erhältlich sind Mietspiegel bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung, häufig online, sowie über Mietervereine. Für Vermieter sind sie in zwei Richtungen relevant:
- als Begründung von Mietanpassungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete,
- als Nachweis der ortsüblichen Miete in steuerlichen Fragen – etwa wenn bei einer verbilligten Vermietung, zum Beispiel an Angehörige, der volle Werbungskostenabzug gesichert werden soll.
Hinweis
Wenn Sie vermieten – ob einzelne Wohnung oder Portfolio – lohnt der regelmäßige Blick in den aktuellen Mietspiegel Ihrer Gemeinde. Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihre Mieten steuerlich richtig eingeordnet sind, und behalten die Grenzen im Blick, die das Einkommensteuerrecht an verbilligte Überlassungen knüpft.
Kontakt
Sprechen wir über Ihre Immobilien.
Ob einzelnes Objekt oder wachsendes Portfolio – die richtige Struktur entscheidet. In einem ersten Gespräch zeigen wir Ihnen, welche zu Ihren Zielen passt.