Einzelunternehmen oder GmbH?
Die Rechtsform bestimmt nicht die Höhe des Gewinns, sondern Zeitpunkt und Satz seiner Besteuerung. Wird der Gewinn entnommen, ist das Einzelunternehmen bei mittleren Gewinnen häufig günstiger; bleibt er im Unternehmen, die Kapitalgesellschaft. Der Hebesatz der Gemeinde verschiebt diese Grenze.
Transparenz- und Trennungsprinzip
Der Vergleich wird oft als Gegenüberstellung von Steuersätzen geführt. Das trifft die Sache nicht. Einzelunternehmen und Personengesellschaften unterliegen dem Transparenzprinzip: Der Gewinn wird dem Inhaber unmittelbar zugerechnet und mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz belastet (§ 15 EStG), unabhängig davon, ob er entnommen wird. Die Kapitalgesellschaft ist dagegen ein eigenes Steuersubjekt (Trennungsprinzip): Sie versteuert ihren Gewinn selbst, und erst die Ausschüttung löst beim Gesellschafter eine zweite Belastung aus.
Maßgeblich ist daher die Gewinnverwendung: Wird der Gewinn entnommen oder bleibt er im Unternehmen? Von dieser Frage hängt der Vergleich ab, nicht vom nominalen Steuersatz.
Die laufende Belastung im Einzelnen
Einzelunternehmen und Personengesellschaft
- Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag, gekürzt um einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Die Steuermesszahl beträgt 3,5 %.
- Anrechnung nach § 35 EStG: Das 4,0-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags mindert die Einkommensteuer, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf die anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer. Bis zu einem Hebesatz von etwa 400 % wird die Gewerbesteuer dadurch weitgehend ausgeglichen; darüber verbleibt eine Definitivbelastung.
- Einkommensteuer nach dem Tarif des § 32a EStG, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
- Keine Betriebsausgabe: Der Unternehmerlohn mindert den Gewinn nicht. Was der Inhaber entnimmt, ist steuerlich unerheblich.
GmbH und UG
- Gewerbesteuer ohne Freibetrag – der Freibetrag des § 11 GewStG gilt nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.
- Körperschaftsteuer 15 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (§ 23 Abs. 1 KStG, § 4 SolZG). Zusammen mit einer Gewerbesteuer bei 360 % Hebesatz ergibt das eine Belastung auf Ebene der Gesellschaft von rund 28 %.
- Ausschüttung: 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag (§ 32d Abs. 1 EStG). Stattdessen kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren gewählt werden – dann sind 60 % der Ausschüttung steuerpflichtig und 60 % der damit zusammenhängenden Aufwendungen abziehbar. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % oder von mindestens 1 %, wenn der Gesellschafter durch eine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das kommt vor allem bei fremdfinanzierten Beteiligungen in Betracht.
- Geschäftsführergehalt ist Betriebsausgabe und mindert Gewerbe- und Körperschaftsteuer – beim Gesellschafter unterliegt es dem Einkommensteuertarif.
Der Hebesatz verschiebt die Schwelle
Die Anrechnung nach § 35 EStG knüpft beim Einzelunternehmen an den Messbetrag an; für die Kapitalgesellschaft gibt es keine Entsprechung. Der Hebesatz wirkt deshalb auf beide Formen unterschiedlich: In einer Gemeinde mit 300 % steht die GmbH relativ günstiger als bei 430 %. Im Großraum München reicht die Spanne von 230 % bis 490 %.
Ab 2027 gilt bundesweit ein Mindesthebesatz von 280 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Gemeinden, die darunter liegen, müssen ihn anheben. Eine Standortentscheidung, die auf einem sehr niedrigen Satz beruht, ist daraufhin zu überprüfen.
Thesaurierung
Bleibt der Gewinn im Unternehmen, liegt die Kapitalgesellschaft mit rund 30 % Gesamtbelastung unter dem Spitzensteuersatz des Einzelunternehmers. Für Personenunternehmen sieht § 34a EStG eine Thesaurierungsbegünstigung vor: Nicht entnommene Gewinne werden mit 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert. Bei späterer Entnahme folgt die Nachversteuerung mit weiteren 25 % auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag; in der Summe liegt die Belastung dann über dem Normaltarif. Die Begünstigung kommt deshalb nur bei langfristiger Thesaurierung in Betracht.
Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer stufenweise von 15 % auf 10 % im Jahr 2032. Das verschiebt die Rechnung weiter zugunsten der Kapitalgesellschaft, allerdings erst mit Wirkung für künftige Jahre.
Weitere Entscheidungsgrundlagen
- Angemessenheit des Geschäftsführergehalts: Ein zu hohes Gehalt ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und wird außerbilanziell hinzugerechnet. Maßstab ist der Fremdvergleich.
- Sozialversicherung: Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig – was Beiträge spart, aber auch Ansprüche kostet. Der Status ist im Einzelfall zu klären.
- Verlustverrechnung: Verluste des Einzelunternehmens mindern unmittelbar das übrige Einkommen. Verluste der GmbH bleiben in der Gesellschaft gefangen.
- Kosten: Jahresabschluss nach HGB, Offenlegung (§ 325 HGB), Notar- und Registerkosten. Bei kleinen Gewinnen übersteigen sie den Steuervorteil regelmäßig.
- Haftung: Die Haftungsbeschränkung ist für viele der eigentliche Grund – sie relativiert sich, sobald Banken persönliche Bürgschaften verlangen.
Der Wechsel in die GmbH
Ein bestehendes Einzelunternehmen lässt sich steuerneutral in eine GmbH einbringen, wenn der Betrieb als Ganzes übergeht und die Voraussetzungen des § 20 UmwStG vorliegen; die Gesellschaft kann die Buchwerte fortführen. Zu beachten ist die siebenjährige Sperrfrist des § 22 Abs. 1 UmwStG: Wird der Anteil innerhalb dieser Frist veräußert, wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn versteuert, der sich je abgelaufenem Jahr um ein Siebtel mindert. Gehört Grundbesitz zum Betrieb, kommt Grunderwerbsteuer hinzu.
Der umgekehrte Weg – aus der GmbH zurück – ist deutlich aufwendiger. Die Rechtsform sollte deshalb nicht auf ein einzelnes Jahr hin gewählt werden.
Häufige Fragen
Kann ich die Gewerbesteuer bei der GmbH auch anrechnen?
Nein. Die Anrechnung nach § 35 EStG gilt nur für natürliche Personen und für Mitunternehmer von Personengesellschaften. Bei der Kapitalgesellschaft ist die Gewerbesteuer seit 2008 auch keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG); sie wirkt in voller Höhe.
Die Antworten geben den Regelfall nach dem bei Redaktionsschluss geltenden Recht wieder; der Stand steht am Ende der Seite. Sie ersetzen keine Beratung: Ob eine Regelung auf Ihren Sachverhalt zutrifft, hängt von Umständen ab, die sich hier nicht abfragen lassen, und das Steuerrecht ändert sich laufend. Sprechen Sie uns an, bevor Sie auf dieser Grundlage entscheiden.
Rechtsgrundlagen und Quellen
§§ 15, 32a, 32d, 34a, 35, 4 Abs. 5b EStG; §§ 8, 11, 16 GewStG; §§ 8, 23 KStG; § 4 SolZG; §§ 20, 22 UmwStG; § 325 HGB.
Rechtsstand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr, sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
So unterstützen wir Sie
Wir rechnen beide Formen mit Ihren Zahlen durch – Gewinn, Hebesatz Ihrer Gemeinde, geplante Entnahmen, Geschäftsführergehalt – und halten das Ergebnis mit den Folgekosten dagegen. Steht ein Wechsel an, begleiten wir die Einbringung und behalten die Sperrfristen im Blick.