Unternehmensnachfolge im Familienbetrieb: rechtzeitig planen

Kurz gesagt

Ein Familienbetrieb kann weitgehend steuerfrei an die nächste Generation übergehen, wenn die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen greifen. Sie verlangen, dass der Betrieb mehrere Jahre fortgeführt und die Beschäftigung gehalten wird. Diese Regeln sollten Sie fünf bis zehn Jahre vor der Übergabe kennen.

Übertragung an die Kinder: die Verschonung von Betriebsvermögen

Begünstigt sind Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteile und Anteile an Kapitalgesellschaften über 25 % (§ 13b Abs. 1 ErbStG). Es gibt zwei Modelle (§ 13a ErbStG):

RegelverschonungOptionsverschonung
steuerfrei85 % des begünstigten Vermögens100 %
Behaltefrist5 Jahre7 Jahre
Lohnsumme (mehr als 15 Beschäftigte)400 % in 5 Jahren700 % in 7 Jahren
VerwaltungsvermögenBegünstigung entfällt ab 90 %höchstens 20 %

Bei 6 bis 15 Beschäftigten gelten niedrigere Lohnsummen. Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten sind von der Lohnsummenregel befreit. Für Familienunternehmen mit gesellschaftsvertraglichen Entnahme- und Verfügungsbeschränkungen gibt es einen zusätzlichen Abschlag von bis zu 30 % (§ 13a Abs. 9 ErbStG).

Bei großen Erwerben über 26 Mio. € gelten Sonderregeln (§§ 13c, 28a ErbStG).

Verwaltungsvermögen: der häufigste Stolperstein

Vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Beteiligungen von 25 % oder weniger und Finanzmittel oberhalb bestimmter Grenzen gelten als Verwaltungsvermögen und sind nicht begünstigt (§ 13b Abs. 4 ErbStG). Ein Betrieb, der über Jahre Liquidität angesammelt oder Immobilien vermietet hat, verliert dadurch einen Teil der Verschonung. Das lässt sich nur mit Vorlauf ordnen.

Ertragsteuer bei der Übergabe

  • Unentgeltliche Übergabe: Ein ganzer Betrieb oder Mitunternehmeranteil geht zu Buchwerten über. Stille Reserven werden nicht versteuert (§ 6 Abs. 3 EStG).
  • Übergabe gegen Versorgungsleistungen: Die Zahlungen an die Eltern sind beim Kind als Sonderausgaben abziehbar und bei den Eltern steuerpflichtig (§ 10 Abs. 1a Nr. 2, § 22 Nr. 1a EStG).
  • Verkauf: Der Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig. Ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es einmal im Leben einen Freibetrag von 45.000 €, der ab 136.000 € Gewinn abschmilzt (§ 16 Abs. 4 EStG), und einen ermäßigten Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Satzes, mindestens 14 %, für Gewinne bis 5 Mio. € (§ 34 Abs. 3 EStG).
  • GmbH-Anteile: Bei Anteilen im Privatvermögen ab 1 % Beteiligung gilt beim Verkauf das Teileinkünfteverfahren, 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig (§ 17, § 3 Nr. 40 EStG).

Ein realistischer Zeitplan

  1. Zehn bis fünf Jahre vorher:

    Bestandsaufnahme. Unternehmensbewertung, Verwaltungsvermögen, Gesellschaftsvertrag, Testament.

  2. Fünf bis drei Jahre vorher:

    Struktur bereinigen. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ordnen, Gesellschaftsvertrag anpassen, Nachfolger einbinden.

  3. Drei bis ein Jahr vorher:

    Übertragung gestalten. Schenkung oder Verkauf, Versorgung der Übergeber, erste Teilübertragungen zur Nutzung der Freibeträge.

  4. Übergabe:

    Verträge, Notar, Anzeigen beim Finanzamt.

  5. Fünf bis sieben Jahre danach:

    Behaltefristen und Lohnsummen überwachen.

Häufige Fragen

Wie wird mein Unternehmen für die Erbschaftsteuer bewertet?

Häufig im vereinfachten Ertragswertverfahren: Der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Jahre wird mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 multipliziert (§§ 199 ff., 203 BewG). Dieser Faktor ist seit 2016 gesetzlich festgeschrieben und bildet das Zinsniveau nicht ab – das Verfahren kann deshalb zu Werten führen, die über dem liegen, was ein Erwerber zahlen würde. Das Gesetz lässt jeden anderen anerkannten Ansatz zu, etwa ein Gutachten nach IDW S 1. Ob sich der Aufwand dafür lohnt, hängt vom Abstand beider Werte und von der Höhe der Steuer ab.

Was passiert, wenn mein Nachfolger den Betrieb doch verkauft?

Dann entfällt die Verschonung zeitanteilig. Maßgeblich ist das Verhältnis der verbleibenden Behaltefrist – einschließlich des Jahres der Veräußerung – zur gesamten Frist (§ 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG). Wer bei der Regelverschonung im dritten von fünf Jahren verkauft, verliert drei Fünftel des Verschonungsabschlags; die Steuer wird insoweit rückwirkend festgesetzt. Schädlich sind neben dem Verkauf auch die Betriebsaufgabe, die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen und Überentnahmen von mehr als 150.000 € über dem Gewinn. Die Veräußerung ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.

Die Antworten geben den Regelfall nach dem bei Redaktionsschluss geltenden Recht wieder; der Stand steht am Ende der Seite. Sie ersetzen keine Beratung: Ob eine Regelung auf Ihren Sachverhalt zutrifft, hängt von Umständen ab, die sich hier nicht abfragen lassen, und das Steuerrecht ändert sich laufend. Sprechen Sie uns an, bevor Sie auf dieser Grundlage entscheiden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

§§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG; §§ 199–203 BewG; §§ 6 Abs. 3, 10 Abs. 1a, 16, 17, 34 Abs. 3, 3 Nr. 40 EStG.

Rechtsstand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr, sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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