Erbschaft- und Schenkungsteuer: Freibeträge, Steuerklassen, Steuersätze

Kurz gesagt

Wie viel Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Kinder können von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erhalten, Ehegatten 500.000 €. Für Schenkungen gelten dieselben Freibeträge, und sie stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.

Die Steuerklassen

Das Gesetz teilt Erwerber in drei Steuerklassen ein (§ 15 ErbStG).

  • Klasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel. Eltern und Großeltern nur bei einer Erbschaft.
  • Klasse II: Eltern und Großeltern bei einer Schenkung, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten.
  • Klasse III: alle übrigen. Dazu gehört auch der nicht verheiratete Lebensgefährte, selbst nach jahrzehntelanger Partnerschaft.

Die persönlichen Freibeträge

[Tabelle aus Abschnitt 3.2, K4]

Zusätzlich gibt es sachliche Freibeträge für Hausrat (Klasse I: 41.000 €) und andere bewegliche Gegenstände (Klasse I: 12.000 €; Klassen II und III zusammen 12.000 €, § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ehegatten und Kinder erhalten im Erbfall einen Versorgungsfreibetrag (Ehegatte 256.000 €, Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres je nach Alter zwischen 52.000 € und 10.300 €, § 17 ErbStG). Darauf werden steuerfreie Versorgungsbezüge, etwa Hinterbliebenenrenten, angerechnet.

Die Steuersätze

[Tabelle Steuersätze aus Abschnitt 3.2, K4]

Liegt der Erwerb knapp über einer Stufengrenze, mildert der Härteausgleich die Belastung (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

Rechner

Erbschaft- und Schenkungsteuer überschlagen

Beispiel: Ein Kind erbt 600.000 €. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 200.000 € steuerpflichtig, darauf 11 % = 22.000 €.

Überschlägige Berechnung für die eingegebenen Werte. Sie bildet den Regelfall ab und berücksichtigt weder die Besonderheiten Ihres Sachverhalts noch spätere Rechtsänderungen. Eine Beratung im Einzelfall ersetzt sie nicht.

Die Zehn-Jahres-Regel

Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Danach steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung. Wer früh beginnt, kann deshalb große Vermögen ohne Steuer übertragen: Zwei Elternteile können einem Kind innerhalb von gut zehn Jahren zweimal je 400.000 € schenken, zusammen 1,6 Mio. €.

Jahr 0 Jahr 10 Jahr 20

Die Zehnjahresfrist läuft von Zuwendung zu Zuwendung (§ 14 ErbStG): Liegen zwischen zwei Schenkungen volle zehn Jahre, steht der Freibetrag erneut zur Verfügung; liegen sie knapp darunter, werden beide Erwerbe zusammengerechnet. Ob sich eine gestaffelte Übertragung lohnt, hängt vom Vermögen, vom Alter der Beteiligten und von der Versorgung der Übergeber ab.

Das Familienheim

Die selbst genutzte Wohnung oder das Haus kann unter Umständen ganz steuerfrei übergehen:

  • an den Ehegatten zu Lebzeiten ohne Wertgrenze (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG),
  • im Erbfall an den Ehegatten, wenn er zehn Jahre selbst darin wohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG),
  • im Erbfall an Kinder unter denselben Voraussetzungen, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Fristen

Erwerbe müssen dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Banken und Notare melden größere Vorgänge zusätzlich selbst.

Häufige Fragen

Wie werden Immobilien bewertet?

Mit dem Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz. Für vermietete Wohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke gilt in der Regel das Ertragswertverfahren (§§ 184 ff. BewG), für Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen vorrangig das Vergleichswertverfahren (§ 183 BewG), hilfsweise das Sachwertverfahren. Seit der Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2022 liegen diese Werte deutlich näher am Marktpreis als früher. Liegt der tatsächliche Verkehrswert niedriger, können Sie ihn durch ein Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen oder durch einen zeitnahen Verkaufspreis nachweisen (§ 198 BewG) – das lohnt sich vor allem bei sanierungsbedürftigen Objekten.

Die Antworten geben den Regelfall nach dem bei Redaktionsschluss geltenden Recht wieder; der Stand steht am Ende der Seite. Sie ersetzen keine Beratung: Ob eine Regelung auf Ihren Sachverhalt zutrifft, hängt von Umständen ab, die sich hier nicht abfragen lassen, und das Steuerrecht ändert sich laufend. Sprechen Sie uns an, bevor Sie auf dieser Grundlage entscheiden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

§§ 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 30 ErbStG; §§ 176 ff., 198 BewG.

Rechtsstand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr, sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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