Steuerberatung im Landkreis Mühldorf a. Inn
Der Landkreis Mühldorf a. Inn grenzt im Südosten an den Landkreis Erding. Der nächstgelegene Ort, Maitenbeth, liegt rund 22 Kilometer von unserer Kanzlei entfernt, die Kreisstadt Mühldorf a. Inn rund 45 – verbunden über die A 94. Zuständig für alle 31 Gemeinden ist das Finanzamt Mühldorf a. Inn.
Die Region ist industriell geprägt: Chemie und Kunststoffverarbeitung im Inntal, dazu Maschinenbau, Logistik und ein breiter Mittelstand aus Handwerk und Landwirtschaft. Wir betreuen hier Familienunternehmen, Selbstständige und Privatpersonen.
Gemeinden und Hebesätze im Landkreis Mühldorf
Jede Gemeinde trägt einen Grünton nach der Höhe ihres Gewerbesteuer-Hebesatzes: je dunkler, desto höher. Wählen Sie eine Gemeinde aus – die Tafel daneben nennt dann den Satz selbst, das zuständige Finanzamt, die Belastung des Gewerbeertrags in Prozent und den Jahresbetrag bei einer Million Euro Gewerbeertrag.
Die Karte benötigt JavaScript. Die Hebesätze der einzelnen Gemeinden nennen wir Ihnen auf Anfrage jederzeit; rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Die Karte dient der Orientierung. Hebesätze beschließen die Gemeinden jährlich und können sich seit dem genannten Stand geändert haben; maßgeblich ist allein die Haushaltssatzung der jeweiligen Gemeinde. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Gemeindegrenzen: © GeoBasis-DE / BKG 2026 (VG250, dl-de/by-2-0)
Unternehmen im Landkreis Mühldorf
Wir betreuen Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen im Landkreis Mühldorf a. Inn – vom inhabergeführten Betrieb bis zur Gruppe mit mehreren Gesellschaften und Standorten. Der Umfang reicht von der laufenden Buchführung über Jahresabschluss und Lohn bis zur Begleitung von Betriebsprüfungen, Umstrukturierungen und Nachfolgen. Die Gewerbesteuer ist die einzige Ertragsteuer, deren Höhe die Gemeinde bestimmt: Zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Hebesatz liegen hier 100 Prozentpunkte.
Womit wir Unternehmen begleiten
Leistungsübersicht
Buchhaltung, Lohn, Jahresabschluss und Steuererklärungen im Zusammenhang.
Unsere Leistungen
- Finanzbuchhaltung mit digitalem Belegaustausch und Umsatzsteuer-Voranmeldungen
- Lohn- und Gehaltsabrechnung einschließlich aller gesetzlichen Meldungen
- Jahresabschluss, E-Bilanz und Offenlegung
- Steuererklärungen für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter
Familienunternehmen
Gesellschafterstruktur, Gewinnverteilung und Generationenwechsel steuerlich begleitet.
Unsere Leistungen
- Gesellschaftsvertrag und Gewinnverteilung steuerlich prüfen
- Gesellschafterdarlehen, Miet- und Angehörigenverträge dokumentieren
- Vorweggenommene Erbfolge und schrittweise Übergabe konzipieren
- Betriebsaufspaltung sowie Betriebs- und Privatvermögen abgrenzen
Nachfolge, Erbschaft- und Schenkungsteuer
Übergabe von Unternehmen und Vermögen – mit dem Vorlauf, den die Verschonungsregeln verlangen.
Unsere Leistungen
- Verschonung für Betriebsvermögen prüfen (§§ 13a, 13b ErbStG)
- Unternehmen, Immobilien und sonstiges Vermögen steuerlich bewerten
- Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen erstellen
- Behaltefristen und Lohnsummen über fünf bis sieben Jahre überwachen
Digitale Transformation und Prozessberatung
Belegwege, Schnittstellen und Freigaben so eingerichtet, dass Zahlen zeitnah vorliegen.
Unsere Leistungen
- DATEV Unternehmen online einrichten und laufend betreuen
- Empfang und Versand von E-Rechnungen in XRechnung und ZUGFeRD
- Verfahrensdokumentation nach GoBD erstellen
- Digitale Personalakte und Freigabewege im Zahlungsverkehr
Was dabei im Einzelnen zu klären ist
Standort und Betriebsstätten
Die Hebesätze reichen von 300 % in Kirchdorf und Niedertaufkirchen bis 400 % in Lohkirchen, Oberbergkirchen und Schönberg; der Median liegt bei 350 %. Auf den Gewerbeertrag gerechnet sind das 10,50 % gegenüber 14,00 % – bei einer Million Euro Gewerbeertrag ein Unterschied von rund 35.000 € im Jahr. Unterhält ein Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag zerlegt; Maßstab sind grundsätzlich die Arbeitslöhne je Betriebsstätte (§§ 28 ff. GewStG). Maßgebend ist damit nicht der Sitz, sondern wo die Löhne anfallen – bei einem neuen Standort, einer Verlagerung oder einem Zukauf lohnt die Rechnung vorab.
Rechtsform und Gewinnverwendung
Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG); die Gewerbesteuer wird zudem mit dem 4,0-fachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG), begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und die anteilige Einkommensteuer. Bei Kapitalgesellschaften gilt beides nicht. Wer Gewinne im Unternehmen belässt, kann als Personenunternehmen die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG nutzen oder nach § 1a KStG zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optieren. Welcher Weg trägt, hängt von Hebesatz, Gewinnhöhe, Entnahmeverhalten und Gesellschafterkreis ab und lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Unternehmensgruppen und Organschaft
Bei mehreren Gesellschaften unter einem Dach entscheidet die Organschaft, wo Ergebnisse zusammengeführt werden: körperschaftsteuerlich über finanzielle Eingliederung und einen Gewinnabführungsvertrag mit mindestens fünf Jahren Laufzeit (§ 14 KStG), gewerbesteuerlich gilt die Organgesellschaft dann als Betriebsstätte des Organträgers (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) – die Zerlegung läuft über alle Standorte der Gruppe. Umsatzsteuerlich entsteht ein Organkreis mit nur einer Erklärung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), dafür mit Haftung für die Steuern der gesamten Gruppe. Wir prüfen die Voraussetzungen, führen die Verträge nach und erstellen die Abschlüsse der einzelnen Gesellschaften aus einer Hand.
Jahresabschluss, Prüfung und Offenlegung
Die Größenklassen des § 267 HGB entscheiden über Umfang, Prüfung und Offenlegung: Als klein gilt, wer an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen nicht mindestens zwei der Merkmale 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatzerlöse und 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt überschreitet; die Grenze zur großen Kapitalgesellschaft liegt bei 25 Mio. €, 50 Mio. € und 250 Arbeitnehmern. Ab der Einstufung als mittelgroß ist der Abschluss prüfungspflichtig (§ 316 HGB); offengelegt wird in jedem Fall (§ 325 HGB). Die Prüfung selbst nimmt ein Abschlussprüfer vor – wir erstellen den Abschluss, bereiten die Unterlagen dafür auf, begleiten die Prüfung und übermitteln die E-Bilanz (§ 5b EStG).
Finanzamt Mühldorf a. Inn und Betriebsprüfung
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung liegt (§ 20 AO) – bei Ihnen das Finanzamt Mühldorf a. Inn. Über die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammern sind wir legitimiert und erhalten Bescheide unmittelbar. Wie häufig geprüft wird, richtet sich nach der Größenklasse der Betriebsprüfungsordnung; deren Grenzen legt das Bundesfinanzministerium alle drei Jahre neu fest, zuletzt mit Wirkung ab 2027. Bei Großbetrieben schließt der Prüfungszeitraum lückenlos an den vorigen an (§ 4 Abs. 2 BpO) – die Prüfung ist dort Dauerzustand, kein Ereignis. Wir bereiten den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO vor, begleiten Prüfung und Schlussbesprechung und übernehmen dasselbe für Lohnsteuer-Außenprüfungen und Prüfungen der Rentenversicherung. Wer die Wirksamkeit seines Steuerkontrollsystems nachweist, kann für die Folgeprüfung eine verbindliche Beschränkung nach Art und Umfang erhalten (§ 38 EGAO).
Auslandsbezug und Verrechnungspreise
Wer Waren oder Leistungen mit verbundenen Unternehmen im Ausland austauscht, muss die Verrechnungspreise aufzeichnen: Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation (§ 90 Abs. 3 AO), bei Unternehmen einer multinationalen Gruppe ab 100 Mio. € Umsatz zusätzlich die Stammdokumentation. Seit der Neufassung sind Transaktionsmatrix und Stammdokumentation ohne gesonderte Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen (§ 90 Abs. 4 AO) – wer erst dann beginnt, hält die Frist nicht. Hinzu kommen Betriebsstätten im Ausland, Mitarbeitereinsätze über die Grenze und der Quellensteuerabzug.
Laufende Pflichten und Fristen
Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnmeldungen laufen monatlich oder vierteljährlich. Im B2B-Bereich müssen Rechnungen seit 2025 elektronisch empfangen werden können; für das Ausstellen gelten gestaffelte Übergangsfristen, die sich nach dem Vorjahresumsatz richten. Für Betriebe mit Barkasse kommen die zertifizierte Sicherheitseinrichtung, die Meldung des Systems und die Verfahrensdokumentation hinzu (§ 146a AO). Wir führen den Fristenkalender und melden uns rechtzeitig.
Standortwahl und Gewerbesteuer
Der Hebesatz ist der einzige Teil der Ertragsbesteuerung, über den die Gemeinde entscheidet. Für einen neuen Standort, eine weitere Betriebsstätte oder die Sitzverlegung lässt sich der Unterschied beziffern. Die Sätze einzelner Gemeinden stehen in der Karte weiter oben.
Zwei Gemeinden vergleichen
Beispiel: Eine GmbH mit 1.000.000 € Gewerbeertrag zahlt in Mühldorf a. Inn bei 395 % rund 138.250 € Gewerbesteuer, in Kirchdorf bei 300 % rund 105.000 € – eine Differenz von 33.250 € im Jahr.
Überschlägige Berechnung für die eingegebenen Werte. Sie bildet den Regelfall ab und berücksichtigt weder die Besonderheiten Ihres Sachverhalts noch spätere Rechtsänderungen. Eine Beratung im Einzelfall ersetzt sie nicht.
Besonderheiten im Landkreis Mühldorf
Industrie im Inntal
Zwischen Waldkraiburg, Aschau a. Inn und Töging ist über Jahrzehnte ein Industrieband aus Chemie, Kunststoffverarbeitung und Maschinenbau gewachsen. Für Zulieferer und Dienstleister stellen sich dort regelmäßig Fragen zur Abgrenzung von Werk- und Dienstvertrag sowie zur umsatzsteuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Leistungen.
Land- und Forstwirtschaft
Der nördliche Landkreis ist landwirtschaftlich geprägt. Hofübergaben, die Abgrenzung von land- und forstwirtschaftlichem zu gewerblichem Vermögen und die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG sind hier wiederkehrende Themen.
Spreizung der Hebesätze
Zwischen 300 % in Kirchdorf und Niedertaufkirchen und 400 % in Lohkirchen, Oberbergkirchen und Schönberg liegen 100 Prozentpunkte. Für Betriebe mit mehreren Standorten lohnt der Blick auf die Zerlegung des Messbetrags.
Privatpersonen und Familien im Landkreis Mühldorf
Wir betreuen Privatpersonen aus dem Landkreis Mühldorf in jeder Lebenslage – von der jährlichen Einkommensteuererklärung über die Vermietung bis zur Übertragung von Vermögen. Bei Gesellschaftern und Geschäftsführern gehört die eigene Erklärung ohnehin zur Betreuung des Unternehmens; sie lässt sich davon nicht trennen.
Womit wir Privatpersonen begleiten
Privatpersonen und Familien
Einkommensteuer mit Vermietung, Kapitalerträgen und Vorsorge – vollständig und fristgerecht.
Unsere Leistungen
- Einkommensteuererklärung mit Vermietung, Kapitalerträgen und Vorsorge
- Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ansetzen
- Steuerbescheide prüfen, Einspruch einlegen, Fristen überwachen
- Internationale Sachverhalte und Wohnsitzfragen beurteilen
Private Vermögen
Wertpapierbuchführung über mehrere Depots, Vermögensreporting und laufende Steuerplanung.
Unsere Leistungen
- Wertpapierbuchführung für Depots und Kapitalanlagen
- Konsolidiertes Vermögensreporting über alle Anlageklassen
- Einkünfte aus Beteiligungen und Kapitalvermögen ermitteln
- Vermögensübertragung mit der Schenkungsteuer abstimmen
Immobilien
Vermietung, Abschreibung, Veräußerungsfristen und die Übertragung auf die nächste Generation.
Unsere Leistungen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermitteln (Anlage V)
- Kaufpreisaufteilung und Abschreibung steuerlich begleiten
- Erhaltungs- und Herstellungsaufwand laufend richtig zuordnen
- Erwerbsstruktur klären, bevor der Kaufvertrag unterschrieben ist
Was dabei im Einzelnen zu klären ist
Der Weg zur Arbeit
Viele Mandanten aus dem Landkreis Mühldorf arbeiten in München oder am Flughafen; die Entfernungspauschale ist dann einer der größeren Posten in der Erklärung. Seit 2026 werden 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer angesetzt, bei Fahrten ohne eigenen oder überlassenen Pkw begrenzt auf 4.500 € im Jahr (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Höhere tatsächliche Kosten für Bahn oder Bus dürfen stattdessen angesetzt werden. Wirksam wird das erst, soweit die Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen.
Vermietete Wohnungen
Zinsen, Erhaltungsaufwand, Verwaltung und die Gebäudeabschreibung sind Werbungskosten; der Abschreibungssatz richtet sich nach dem Jahr der Fertigstellung (§ 7 Abs. 4 EStG). Zwei Regelungen sind dabei besonders zu beachten: Bei Vermietung an Angehörige unter 66 % der ortsüblichen Marktmiete werden die Werbungskosten gekürzt (§ 21 Abs. 2 EStG) – zwischen 50 % und 66 % entscheidet eine Überschussprognose. Und Instandsetzungen in den ersten drei Jahren nach dem Kauf gelten als anschaffungsnaher Aufwand, wenn sie 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen; sie sind dann nicht sofort abziehbar, sondern nur über die Abschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Grundsteuer nach dem bayerischen Flächenmodell
Bayern bemisst die Grundsteuer seit 2025 nach Flächen, nicht nach Werten (Art. 1 bis 4 BayGrStG): 0,04 € je Quadratmeter Grund und 0,50 € je Quadratmeter Gebäudefläche, auf die Wohnfläche wirkt eine Messzahl von 70 %. Den Hebesatz setzt die Gemeinde fest; er ist ein anderer als der für die Gewerbesteuer und steht in Ihrem Grundsteuerbescheid. Ob der Bescheid stimmt, hängt an Einzelheiten – Erbbaurecht, Miteigentumsanteile, gemischte Nutzung, Denkmalschutz –, die sich nicht pauschal beantworten lassen. Wir prüfen den Bescheid im Einzelfall.
Gesellschafter und Geschäftsführer
Wer an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, trägt die Folgen in der eigenen Erklärung: Ausschüttungen unterliegen im Privatvermögen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Ab einer Beteiligung von 25 % – oder von 1 %, wenn eine berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss erlaubt – kann stattdessen das Teileinkünfteverfahren beantragt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG); der Antrag bindet für fünf Jahre und ist nach einem Widerruf für diese Beteiligung verschlossen. Beim Verkauf greift § 17 EStG schon ab 1 % Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre. Hinzu kommen Geschäftsführerbezüge und Pensionszusagen, die einem Fremdvergleich standhalten müssen, und die Betriebsaufspaltung, wenn das Betriebsgrundstück im Privatvermögen liegt.
Immobilien und Vermögen in der Familie
Die Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind, 200.000 € je Enkel (§ 16 ErbStG). Bei den Grundstückswerten in der Region ist das die entscheidende Größe; eine Übertragung in einem Zug lässt Freibeträge ungenutzt, die bei gestaffelter Übertragung mehrfach zur Verfügung stünden. Das selbstgenutzte Familienheim kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG steuerfrei übergehen. Die Übertragung in gerader Linie ist von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 6 GrEStG); Bayern erhebt sie im Übrigen mit 3,5 %.
Mietspiegel der Region
In dieser Region führt keine der Städte einen eigenen Mietspiegel, den wir benennen könnten.
Nicht jede Gemeinde stellt einen Mietspiegel auf. Welche es sind, führt das BayernPortal zentral. Fehlt einer, lässt sich die ortsübliche Miete auch über vergleichbare Wohnungen oder ein Sachverständigengutachten belegen.
Entfernungspauschale für Ihren Arbeitsweg
Beispiel: 55 km einfache Entfernung an 220 Arbeitstagen ergeben 4.598,00 € Entfernungspauschale. Davon wirken 3.368,00 € über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag; bei einem Steuersatz von 30 % mindert das die Steuer um 1.010,40 €.
Überschlägige Berechnung für die eingegebenen Werte. Sie bildet den Regelfall ab und berücksichtigt weder die Besonderheiten Ihres Sachverhalts noch spätere Rechtsänderungen. Eine Beratung im Einzelfall ersetzt sie nicht.
So beginnt die Zusammenarbeit
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Kennenlernen
Sie schildern uns Ihre Situation, persönlich in Erding oder per Video. Danach wissen Sie, wie wir arbeiten und was die Betreuung kostet.
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Übernahme
Wir holen die Vollmachten ein, stimmen uns mit Ihrem bisherigen Berater ab und übernehmen die Daten, in der Regel direkt über DATEV.
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Laufende Betreuung
Sie haben einen festen Ansprechpartner, der Ihre Unterlagen kennt und Fristen für Sie im Blick behält.
Die Zusammenarbeit ist nicht an diese Region gebunden. Zuständig ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes oder Ihrer Geschäftsleitung, nicht das am Kanzleisitz; Unterlagen und der Verkehr mit dem Finanzamt laufen elektronisch. Mandanten außerhalb des Großraums München betreuen wir ebenso.
Vergütung
Wir rechnen nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder nach Zeitaufwand ab, in geeigneten Fällen vereinbaren wir eine Pauschale. Die Vergütung besprechen wir immer im Voraus, damit Sie wissen, womit Sie rechnen können.
Häufige Fragen
Unser Betrieb liefert an Unternehmen in Österreich. Was ist umsatzsteuerlich zu beachten?
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn der Abnehmer eine gültige USt-IdNr. verwendet, die Ware nachweislich in den anderen Mitgliedstaat gelangt und die Lieferung zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung erklärt wird (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG, § 18a UStG). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Lieferung steuerpflichtig – und zwar rückwirkend. Wir richten die Prüfung der USt-IdNr. und den Belegnachweis so ein, dass beides laufend dokumentiert ist.
Wir übergeben unseren landwirtschaftlichen Betrieb an die nächste Generation. Was ist vorher zu klären?
Zuerst die Abgrenzung: Welche Flächen und Gebäude gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, welche sind in der Vergangenheit entnommen oder gewerblich geworden? Davon hängt ab, ob die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG greift und ob bei der Übergabe stille Reserven aufgedeckt werden. Hinzu kommen die Versorgung der Übergeber, der Ausgleich weichender Erben und – bei Wohnteilen – die Grunderwerbsteuerbefreiung in gerader Linie (§ 3 Nr. 6 GrEStG). Diese Fragen gehören vor den Notartermin.
Betreuen Sie auch Unternehmen mit mehreren Gesellschaften und Standorten?
Ja. Dazu gehören die Abschlüsse der einzelnen Gesellschaften, die Prüfung und Fortführung einer Organschaft, die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags auf die beteiligten Gemeinden (§§ 28 ff. GewStG) und die Abstimmung mit dem Abschlussprüfer, sobald der Abschluss prüfungspflichtig wird (§ 316 HGB). Bei Großbetrieben im Sinne der Betriebsprüfungsordnung schließt eine Prüfung lückenlos an die vorige an – die Unterlagen dafür halten wir laufend bereit, nicht erst nach der Prüfungsanordnung.
Die Antworten geben den Regelfall nach dem bei Redaktionsschluss geltenden Recht wieder; der Stand steht am Ende der Seite. Sie ersetzen keine Beratung: Ob eine Regelung auf Ihren Sachverhalt zutrifft, hängt von Umständen ab, die sich hier nicht abfragen lassen, und das Steuerrecht ändert sich laufend. Sprechen Sie uns an, bevor Sie auf dieser Grundlage entscheiden.
Worauf Sie sich verlassen können
Kontakt
Sprechen wir über Ihre Zahlen.
Schildern Sie uns kurz Ihre Situation – ob aus dem Landkreis Mühldorf oder darüber hinaus. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.
Benachbarte Regionen
Rechtsstand: Oktober 2026. Angaben ohne Gewähr, sie ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Gewerbesteuer-Hebesätze: IHK für München und Oberbayern, Hebesätze Region Mühldorf, Stand 2025. Einwohner: Bayerisches Landesamt für Statistik, Stand 31.12.2025.